Abrechnung

Unser Anliegen ist es, uns bestmöglich um Ihre gesundheitlichen Belange zu kümmern!

Die sorgfältige und individuelle Auswahl der in Frage kommenden diagnostischen oder therapeutischen Verfahren aus Schul- sowie Alternativmedizin steht für uns im Mittelpunkt, wir nehmen uns für Ihr Anliegen die nötige Zeit, damit alle Fragen beantwortet und Behandlungen sorgfältig durchgeführt werden können. 

Die Berechnung unserer Leistungen erfolgt wie gesetzlich vorgesehen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ '96).

Die Gebührenordnung sieht Steigerungsfaktoren vor, um die einzelnen Gebührenpositionen individuell gewichten zu können. Üblicherweise werden Steigerungsfaktoren zwischen 1,0fach und 2,3fach angewendet.

Wird ein das übliche Maß überschreitender Zeitaufwand erforderlich oder ist eine Leistung mit erhöhter Schwierigkeit verbunden, kommt ein Steigerungsfaktor bis zum 3,5fachen Satz zur Anwendung. Dies wird in der Rechnung immer im Einzelfall detailliert begründet.

Steigerungsfaktoren oberhalb des 3,5fachen Faktors werden nur nach einer ergänzenden schriftlichen Einwilligung vor der jeweilig zu erbringenden Leistung angewendet. 

Diagnoseverfahren und Therapien, welche nicht in der Gebührenordnung vorgesehen sind (hier handelt es sich meist um alternativmedizinische Maßnahmen), werden nach den gesetzlichen Vorgaben als Analogleistung (entspr. GOÄ §6, Abs. 2 ) in Rechnung gestellt.

Kostenerstattung: Bitte prüfen Sie im Vorfeld, in welchem Umfang Leistungen oberhalb des 2,3fachen Abrechnungsfaktors sowie Analogbewertungen von Ihrer Versicherung bzw. Beihilfestelle übernommen werden. 

Vertragspartner im Rahmen des Behandlungsvertrages sind in jedem Fall Sie als Patient, unabhängig von einer Erstattung durch Ihre Versicherung oder Beihilfe.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen in Sachen Abrechnung und erstellen Ihnen im Vorfeld einer Behandlung einen Heil- und Kostenplan.

 

 

Kostenerstattung

Privat versicherte Patienten können unsere Rechnungen und auch die Kosten der verordneten Medikamente bei Ihrer Krankenkasse und Beihilfestelle einreichen. Der Umfang der Erstattung hängt vom individuellen Versicherungsvertrag und den geltenden Beihilfebestimmungen ab.

Erfahrungsgemäß erstatten private Versicherungen und Beihilfestellen die Behandlungen bis zu dem individuell vereinbarten Steigerungsfaktor.

Behandlungsverfahren, welche in der Rechnung analog (siehe Abrechnung) bewertet werden, können jedoch von einer Erstattung ausgeschlossen bleiben, auch wenn diese nach unserer Erfahrung medizinisch sinnvoll sind.  Im Zweifelsfall empfehlen wir die vorherige Klärung mit Ihrer Krankenkasse bzw. Beihilfestelle auf der Grundlage eines von uns erstellten Heil- und Kostenplanes.

Gesetzlich versicherte Patienten können unsere Leistungen ebenso in Anspruch nehmen. Eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt aber voraussichtlich nur in begründeten Einzelfällen.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.